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Recht & Pflichten

Zeiterfassungspflicht: Was Arbeitgeber beachten müssen

Ja, Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfassen – das hat das Bundesarbeitsgericht 2022 entschieden. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz bislang nicht vor. Ein Entwurf zur Reform des Arbeitszeitgesetzes sieht die elektronische Erfassung vor, ist aber noch nicht beschlossen.

Geschrieben von Dettingenstack-Redaktion

Aktualisiert am 02.11.2026 · 3 Min. Lesezeit

Illustration: Ein Geschäftsführer liest eine Vorgabe zur Arbeitszeiterfassung, daneben Uhr und Stundenzettel.

Woher die Pflicht kommt

Den Anfang machte der Europäische Gerichtshof: Im Urteil vom 14. Mai 2019 (C-55/18) verlangte er von den Mitgliedstaaten, Arbeitgeber zu einem „objektiven, verlässlichen und zugänglichen System“ der Arbeitszeiterfassung zu verpflichten. Deutschland hat das Arbeitszeitgesetz daraufhin zunächst nicht geändert.

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 13. September 2022 (1 ABR 22/21), dass die Pflicht bereits heute gilt – abgeleitet aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Arbeitgeber müssen demnach ein System einführen, mit dem Beginn und Ende der Arbeitszeit einschließlich Überstunden erfasst werden.

Schon vorher galt § 16 Abs. 2 ArbZG: Arbeitszeit über acht Stunden pro Werktag musste aufgezeichnet werden. Das BAG hat die Pflicht auf die gesamte Arbeitszeit ausgedehnt.

Was heute gilt

  • Alle Beschäftigten, unabhängig von der Betriebsgröße. Ausnahmen für Kleinbetriebe gibt es nach heutiger Rechtslage nicht.
  • Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, inklusive Überstunden. Pausen sollten erkennbar sein, damit die Ruhezeiten geprüft werden können.
  • Keine bestimmte Form. Papier, Tabelle oder App sind zulässig, solange die Erfassung objektiv, verlässlich und zugänglich ist.
  • Delegation ist erlaubt. Beschäftigte dürfen ihre Zeiten selbst eintragen. Der Arbeitgeber muss aber sicherstellen, dass es tatsächlich passiert.
  • Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich: Du musst die Zeit nicht kontrollieren, aber erfassen lassen.

Was die geplante Reform vorsieht

Das Bundesarbeitsministerium hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Nach den bisher bekannten Inhalten soll er die elektronische Erfassung von Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit vorschreiben, mit Übergangsfristen nach Betriebsgröße und Ausnahmen für Kleinstbetriebe. Diskutiert wird außerdem, die tägliche Höchstarbeitszeit durch eine wöchentliche Grenze zu ersetzen.

Stand 2. November 2026 ist der Entwurf nicht beschlossen. Details können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. Plane deshalb mit einer Lösung, die elektronisch erfasst und Daten exportieren kann – dann bist du für beide Fälle vorbereitet.

Papier, Excel oder Software?

VarianteVorteileNachteile
Stundenzettel auf Papierkein Einführungsaufwandfehleranfällig, schwer auszuwerten, erfüllt einen elektronischen Pflichtstandard nicht
Tabelle (Excel)vertraut, kostenloskeine Änderungshistorie, Manipulation leicht, Auswertung manuell
Zeiterfassungs-App oder HR-SoftwareErfassung per App, Terminal oder Browser, Überstunden- und Pausenprüfung, Export an Lohnlaufende Kosten, Einführung mit Betriebsrat

Für Teams ab etwa zehn Personen spart Software meist schon durch die automatische Übergabe an die Lohnabrechnung Zeit. Wie viel sie kostet, rechnest du mit unserem Kostenrechner für deine Teamgröße aus. Viele HR-Software-Lösungen bringen Zeiterfassung als Modul mit.

Betriebsrat und Datenschutz

Zeiterfassungssoftware ist geeignet, Verhalten und Leistung zu überwachen. Gibt es einen Betriebsrat, hat er deshalb nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen – über das Ob der Pflicht allerdings nicht, denn die ist gesetzlich. Verhandelt wird das Wie: Erfassungsart, Auswertungen, Zugriffsrechte. Mehr dazu im Ratgeber HR-Software und Betriebsrat.

Checkliste für die Einführung

  • Alle Beschäftigtengruppen erfasst, auch Teilzeit, Minijob und Außendienst
  • Beginn, Ende, Pausen und Überstunden werden erfasst
  • Korrekturen sind nachvollziehbar und werden protokolliert
  • Aufbewahrung geregelt (für die Nachweise nach § 16 ArbZG mindestens zwei Jahre)
  • Betriebsrat beteiligt, Betriebsvereinbarung abgeschlossen
  • Beschäftigte über Zweck und Datenverarbeitung informiert
  • Export an die Lohnabrechnung getestet

Quellen

  1. [1]Bundesarbeitsgericht: Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21. Abgerufen am 02.11.2026.
  2. [2]Gerichtshof der EU: Urteil vom 14.05.2019 – C-55/18 (CCOO). Abgerufen am 02.11.2026.
  3. [3]Gesetze im Internet: § 3 ArbSchG – Grundpflichten des Arbeitgebers. Abgerufen am 02.11.2026.
  4. [4]Gesetze im Internet: § 16 ArbZG – Aushang und Arbeitszeitnachweise. Abgerufen am 02.11.2026.
  5. [5]Gesetze im Internet: § 87 BetrVG – Mitbestimmungsrechte. Abgerufen am 02.11.2026.

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